Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma
KINSYS GmbH (haftungsbeschränkt)

1. Geltung
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Entwicklungs- und Beratungsdienstleis- tungen der KINSYS GmbH - im Folgenden KINSYS genannt -, sofern in einzelnen Verträgen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
1.2 Abweichend vereinbarte Regelungen in Dienstleistungsverträgen haben Vorrang vor den allgemeinen Bedingungen.
1.3 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gültig, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit
2.1 KINSYS ist an ihr Angebot 4 Wochen gebunden.
2.2 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von KINSYS schriftlich und firmengemäß gezeichnet sind, und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.

3. Durchführung der Dienstleistung
3.1 KINSYS wird die Leistungen im Rahmen des schriftlich vereinbarten Zeitraums nach den Grund- sätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. KINSYS führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets angepasst auf die individuelle Situation und Bedürfnisse des Auftraggebers durch.
3.2 Die Arbeiten werden in der Regel bei KINSYS durchgeführt. Sofern erforderlich, können davon abweichend auch Vor-Ort-Einsätze abgestimmt werden.

4. Mitwirkung des Kunden
4.1 Trotz größtmöglicher Sorgfalt lassen sich Fehler bei der Erstellung von Software nicht gänzlich vermeiden. Die Mitwirkung des Auftraggebers in Form von Rückmeldungen bezüglich Korrektur- und Verbesserungsbedarf ist daher für KINSYS unerlässlich, um hohe Softwarequalität zu erreichen.
4.2 Der Abnahmezeitraum für von KINSYS gelieferte Ergebnisse und Berichte beträgt 14 Werktage. In dieser Frist kann der Kunde KINSYS erforderliche Korrekturen oder Änderungswünsche mitteilen. Andernfalls gilt die Leistung als abgenommen.
4.3 KINSYS wird auch ungefragt und frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das gemeinsame Projekt sein können.

5. Datensicherung des Kunden
Wenn die von KINSYS übernommenen Aufgaben Arbeiten von Mitarbeiten von KINSYS an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

6. Rechnungsstellung, Zahlung
6.1 KINSYS ist berechtigt, anfallende Honorare und Auslagen monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6.2 Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht KINSYS ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
6.3 Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist KINSYS berechtigt, die Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

7. Leistungshindernisse
7.1 KINSYS kommt mit Ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungs- termine als feste Termine vereinbart sind und KINSYS die Verzögerungen zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat KINSYS beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich oder unzumutbar machen. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen KINSYS mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von KINSYS verursacht worden sind.
7.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist KINSYS berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 5 die Leistung von KINSYS dauerhaft unmöglich, so wird KINSYS von ihren Vertragspflichten frei.
7.3 Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von KINSYS zu vertreten sind, gilt entsprechend Abschnitt 8.

8. Haftung
8.1 KINSYS haftet nicht für Schäden bzw. Folgekosten einer Falschklassifizierung. Der Grund hierfür besteht vor allem darin, dass kein maschinelles Klassifikationsverfahren in der Lage ist, eine Menge von Testdaten mit etwaigen Ausreißerelementen derart zu analysieren, dass eine sichere Klassifikationsaussage für die reale Welt getroffen werden kann. KINSYS übernimmt ferner keine Haftung für Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 5 beruhen.
8.2 Des Weiteren haftet KINSYS für Schäden des Kunden nur, wenn und soweit diese von KINSYS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Den Nachweis wird im Streitfall der Auftraggeber führen.
8.3 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche verjähren spätestens innerhalb von 6 Monaten, ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste.
8.4 Die Haftungsansprüche verjähren unabhängig vom Entstehen und ihrer Kenntnis spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages.
8.5 Im Falle der Verletzung von Pflichten der Entwicklungsdienstleistung ist die Haftung der Höhe nach auf die Vergütung für die jeweils fehlerhafte Entwicklungsdienstleistung beschränkt.

9. Schlussbestimmungen
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg.
9.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber KINSYS nur dann Wirkung, wenn KINSYS diese im Rahmen einer individuellen Vereinbarung schriftlich anerkennt.
9.3 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Heidelberg, 10.10.2012